b) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt u.a. insbesondere unlauter, wer über die Preise seiner Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht.