Nach Art. 23 Abs. 3 UWG hat der Bund im (Straf-)Verfahren die Rechte eines Privatklägers. Mithin kann dieser ebenfalls Strafklage führen, Verfahren einleiten, sich an durch andere eingeleiteten Verfahren beteiligen, an Verfahrenshandlungen teilnehmen, Akteneinsicht verlangen sowie Rechtsmittel einlegen (Heimgartner, in: Heizmann/Loacker, Kommentar UWG, Zürich 2017, N 56 zu Art. 23 UWG). Folglich ist vorliegend die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert, soweit das vom UWG geschützte Rechtsgut des lauteren und unverfälschten wirtschaftlichen Wettbewerbs betroffen ist (vgl. Jung, in: Jung/Spitz, Handkommentar UWG, 2. A., Einleitung N 1).