Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag der Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach Art. 23 Abs. 3 UWG hat der Bund im (Straf-)Verfahren die Rechte eines Privatklägers.