, an zahlreiche Personen versandt haben, welche angeben, mit der G.________ Ltd. keinen Abonnementsvertrag bzw. einen solchen nur infolge Täuschung eingegangen zu sein (U-Akten, Ordner 7 und 8 sowie Ergänzung vom 22. Juli 2014 [Ordner 9]). Am 9. Dezember 2014 erliess die Staatsanwaltschaft March eine Nichtanhandnahmeverfügung, wogegen die Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerde beim Kantonsgericht erhob. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Beschluss BEK 2014 22 vom 23. April 2015 gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.________ (Mitglied des Verwaltungsrates der F.___