{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-161_2018-12-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1306daa1bf9dd6a7f4731408ded30e11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-161_2018-12-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_161_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d210454fd8839f000244241b2d21df453c5454698bbe8c781c8a795affcf261c94788f723252bcf8c48b82af4db991135bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d210454fd8839f000244241b2d21df453c5454698bbe8c781c8a795affcf261c94788f723252bcf8c48b82af4db991135bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_161", "Checksum": "2dd7357bf4cc877267e12807cc67c655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.12.2018 BEK 2017 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (UWG etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:09", "Checksum": "fb16120f1145c57a1086c025ce65f559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.12.2018 BEK 2017 161\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (UWG etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\ne) Aufgrund der Feststellungen der Polizei zum Anmeldevorgang (Fotodokumentation U-act. 8.1.06) und den Informationen der I.________ (GmbH)\ndazu, namentlich den entsprechenden Screenshots (DVD U-act. 8.0.08, in\nden einzelnen Fallordnern jeweils im Unterordner 04_Bildmaterial zu finden),\nkann grundsätzlich angenommen werden, dass der Abonnementsabschluss,\nwie der Beschwerdegegner B.________ und Q.________ (Gesellschafter und\nGeschäftsführer I.________ (GmbH)) übereinstimmend ausführten, jeweils\nmittels Double-Opt-In-Verfahren mit Altersangabe und Bestätigung der AGB\nerfolgte (U-act. 8.1.08 Frage 13 S. 4; U-act. 8.1.09 Frage 15 S. 5). Allerdings\ndeuten die im Hauptverfahren zu würdigenden Aussagen der Zeugen zumindest darauf hin, dass sich die Nutzerinnen und Nutzer nicht hinreichend bewusst waren, einen kostenpflichtigen Abonnementsvertrag abzuschliessen.\nMithin stellt sich die (Rechts-)Frage, ob der Anmeldevorgang so ausgestaltet\nist, dass sich der durchschnittliche Konsument bewusst ist, einen entgeltlichen\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nAbonnementsvertrag abzuschliessen. Denn Hinweise auf die Kosten und den\nAbschluss eines Vertrages erfolgen, einmal abgesehen von der Spalte „Abo\nverwalten“ auf der Seite der Altersbestätigung, nicht zu Beginn des Anmeldevorganges, sondern erst in dessen weiteren Verlauf (vgl.\nU-act. 8.1.06 S. 8). Ausserdem wird mehrfach das Wort „gratis“ verwendet,\ndies teilweise optisch hervorgehoben. Des Weiteren fällt auf, dass im Verlauf\ndes Anmeldevorganges der Befehl „Play“ anzuwählen ist. Diesbezüglich stellt\nsich die Frage, ob der Button „Play“ den durchschnittlichen Konsumenten\nnicht insofern täuscht, als dieser annehmen könnte, an dieser Stelle – kostenlos – ein Video abspielen zu können (was nicht der Fall ist), de facto der erwähnte Befehl aber den Anmeldevorgang fortsetzt, indem der Nutzer damit\nbestätigt, die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Schliesslich\nerscheint fraglich, ob die automatische Aktivierung des kostenpflichtigen\nAbonnements nach dem Ablauf der dreitägigen Gratisnutzung ohne weitere\nBenachrichtigung, resp. nochmalige Bestätigung des Nutzers mit dem Gebot\nder Wahrheit und Klarheit vereinbar ist. Generell wird sich darüber hinaus die\nFrage nach der Form der allfälligen Teilnahme (Mittäterschaft oder Gehilfenschaft) der Beschwerdegegner stellen. Nach dem Gesagten ist im Sinne des\nGrundsatzes „in dubio pro duriore“ von einer zweifelhaften Rechtslage hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfes auszugehen, so dass sich die materielle Beurteilung durch das zuständige Gericht aufdrängt.\n\n4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Eine Entschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin ist nicht zu sprechen, da sie sich durch das SECO resp. dessen Rechtsabteilung und nicht\ndurch einen unabhängigen Rechtsanwalt vertreten liess und sie im Übrigen in\nWahrnehmung einer staatlichen Aufgabe handelte. Im Übrigen ist auf Art. 436\nAbs. 1 in Verb. mit Art. 433 Abs. 2 StPO zu verweisen;-\nKantonsgericht Schwyz 10\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom\n28. September 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft March zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1‘200.00 festgelegt und auf die Staatskasse genommen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an die Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat\nfür Wirtschaft SECO (1/R), Rechtsanwalt D.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft March (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft March (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 10. Dezember 2018 sl\n"}