{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-161_2018-12-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1306daa1bf9dd6a7f4731408ded30e11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-161_2018-12-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_161_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d210454fd8839f000244241b2d21df453c5454698bbe8c781c8a795affcf261c94788f723252bcf8c48b82af4db991135bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d210454fd8839f000244241b2d21df453c5454698bbe8c781c8a795affcf261c94788f723252bcf8c48b82af4db991135bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_161", "Checksum": "2dd7357bf4cc877267e12807cc67c655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.12.2018 BEK 2017 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (UWG etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:09", "Checksum": "fb16120f1145c57a1086c025ce65f559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.12.2018 BEK 2017 161\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (UWG etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\n89.90, je nach Anbieter) und „Durch Drücken auf PLAY bestätige ich die AGB\nund Konditionen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Sie haben\nüber eine Zwischenseite die Möglichkeit durch Anklicken des Buttons ‚Nein ich\nwill nicht! Abbrechen‘ den…“. Mehr sei nicht ersichtlich gewesen. Durch\nAnwählen von „Play“ sei auf dem Bildschirm ein Feld „Ich will weiter zu den\nVideos“ und darunter kleiner geschrieben „Unlimitierter Zugang zu 20‘000+\nVideos. Täglich neue!“ erschienen. Darunter habe sich ein kleines\ngeschriebenes Feld „Nein ich will nicht! Abbrechen“ befunden und am unteren\nRand habe gestanden „Durch Anklicken des Button ‚Ich will weiter zu den\nVideos‘ bestätige ich nochmals die AGB und Konditionen gelesen, verstanden\nund akzeptiert zu haben. Sie haben jetzt die Möglichkeit, durch Anklicken des\nButton ‚Nein ich will nicht!‘…“. Wenn der Nutzer nun „Ich will weiter zu den\nVideos!“ angewählt habe, sei der Button „Enter Members Area“ erschienen,\nwelcher die Person bei Bestätigung in die Videothek des Dienstes\nweitergeleitet habe. Zeitgleich habe der Nutzer eine SMS mit dem Text\n„Danke für ihre Bestellung des 72 Std. Gratiszugangs [entsprechende\nInternetseite] – Nach der Gratiszeit wird das kostenpflichtige Abonnement\naktiviert.“. Auf der Dienstseite („Abo verwalten“) habe das Abonnement\njederzeit gekündigt werden können, was auf dem Bildschirm bestätigt worden\nsei (angefocht. Verfügung E. 3.1-3.3). Die Strafverfolgungsbehörde erwog im\nWeiteren, es sei nicht irreführend, wenn auf den Internetseiten der\nG.________ Ltd. „GRATIS Zugang“ und „GRATIS Link erhalten“ vermerkt sei,\nda tatsächlich der kostenlose Konsum pornographischer Daten für drei Tage\nermöglicht werde. Die als Zeugen befragten Personen hätten teilweise\nzugegeben, Internetseiten mit pornographischem Inhalt besucht zu haben und\nsie hätten sich nur soweit an den Vertragsabschluss zu erinnern vermögen,\nwas die beanzeigten Unternehmungen belastet habe, resp. während der\nVoruntersuchung in den Medien publiziert worden sei (angefocht. Verfügung\nE. 7.1).\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nd) In der Untersuchung wurden verschiedene Zeugen befragt, welche sich\nzuvor wegen der von der F.________ AG bzw. der H.________ AG erhaltenen Rechnung für die Abonnementsgebühr beschwert hatten. Die Zeugen\nwurden insbesondere mit den von der I.________ (GmbH) eingereichten Daten und Aufzeichnungen zum Abonnementsabschluss konfrontiert (U-act.\n8.8.08; vgl.\nU-act. 8.0.01 S. 5). Im Fall der von der Beschwerdeführerin genannten\nJ.________ (KG-act. 1 S. 11) soll sich der Vertragsabschluss gemäss den\nAufzeichnungen der I.________ (GmbH) wie folgt abgespielt haben (U-act.\n8.8.08, „11 Fall 11 J.________ > 01_Informationen > Übersicht.docx“):\n\nAm 30. Oktober 2014 gelangte die Konsumentin auf die Webseite\nR.________.com (Website 2). Dies geschah nachdem sie auf Yahoo\nnach dem Begriff „pornos gratis“ gesucht hatte und die Seite über ein\nWerbeportal gelistet wurde.\n\nDie MSISDN zz wurde über das G3-Netz der Swisscom erkannt. Dabei\nwurde über die IP-Nummer yy kommuniziert. Benutzt wurde ein Apple\niPhone mit Betriebsystem 7.1 und Deutscher Spracheinstellung de-de.\nDie Konsumentin schloss auf dieser Seite ein Abonnement ab, indem sie\nzuerst bestätigte, dass sie über 18 Jahre alt ist. Danach bestätigte Sie\nnoch 2 Mal ihre Bestellabsicht (Opt-in 1 und Opt-in 2). Nach dem zweiten\nOpt-in wurde das SMS zur Bestätigung versendet. Danke für Ihre Bestellung des 72 Std. Gratiszugangs R.________.com (Website 2) - Nach der\nGratiszeit wird das kostenpflichtige Abonnement aktiviert.\n\nJ.________ konnte in der Befragung nicht ausschliessen, bestätigt zu haben\n18 Jahre alt zu sein und einen Link in einer SMS angeklickt zu haben\n(U-act. 10.1.12 Fragen 12-16 S. 4 f. und Frage 17). Sie bestritt allerdings,\nzweimal ihre Bestellabsicht bestätigt zu haben und beim Hinweis auf drei Tage Gratisnutzung und anschliessende Abonnementskosten von Fr. 79.90 oder\nFr. 89.90 auf „ja, ich will“ oder auf „weiter“ geklickt zu haben (Fragen 17\nund 19 S. 5 f.). Andere Zeugen äusserten sich in ähnlicher Weise. So räumte\nK.________ ein, auf einer „bestimmten Seite“ gewesen zu sein, bestritt aber\nden gemäss den Aufzeichnungen der I.________ (GmbH) erfolgten Vertragsabschluss. Er habe „nie eine Bestätigung gemacht“ oder einen PIN eingege-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nben (U-act. 10.1.05 Fragen 19, 22-24 S. 5 ff und Frage 24 S. 7). L.________\nsagte aus, er könne nicht ausschliessen, einen Link in einer SMS angeklickt\nzu haben, jedoch habe er „mit Sicherheit“ nie einen Preis gesehen. Das von\nihm damals benutzte Handy sei ein Geschäftshandy gewesen und habe der\nM.________ gehört (U-act. 10.1.09 Fragen 17 S. 5 und Fragen 20 f. S. 6).\nN.________ gab zu Protokoll, nie eine SMS mit einem Link „Danke für Ihre\nBestellung des 72 Std. Gratiszuganges (…) Nach der Gratiszeit wird das kostenpflichtige Abonnement aktiviert“ erhalten zu haben (U-act. 10.1.10 Frage\n22 S. 6). O.________ sagte aus, möglicherweise den Link in einer SMS\nangeklickt resp. „aus Neugier“ wegen des „Gratisangebots“ möglicherweise\nauf „ja, ich will“ oder dergleichen geklickt zu haben, jedoch schliesse er eine\nEinwilligung in ein Abonnement aus (U-act. 10.1.13 Fragen 15 f. S. 5). Auch\nP.________ erwähnte, es könne sein, dass er „einmal auf einer solchen Seite“\ngewesen sei und er bestätigt habe, 18 Jahre alt zu sein, jedoch habe er keine\nBestätigung gemacht, dass er dieses Abonnement gewollte habe\n(U-act. 10.1.16 Fragen 19-22 S. 6 f.).\n\n"}