{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-161_2018-12-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "1306daa1bf9dd6a7f4731408ded30e11"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-161_2018-12-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_161_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d210454fd8839f000244241b2d21df453c5454698bbe8c781c8a795affcf261c94788f723252bcf8c48b82af4db991135bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d210454fd8839f000244241b2d21df453c5454698bbe8c781c8a795affcf261c94788f723252bcf8c48b82af4db991135bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_161", "Checksum": "2dd7357bf4cc877267e12807cc67c655"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 161"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.12.2018 BEK 2017 161"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (UWG etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:09", "Checksum": "fb16120f1145c57a1086c025ce65f559", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 06.12.2018 BEK 2017 161\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (UWG etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\n3. a) Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter\nanderem dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet\nist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b)\noder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen\n(lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem\nGrundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl\nnicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei\nschweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder\nRechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung\nzuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden\ndarf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten\n(BGer, Urteil 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 138\nIV 86 E. 4.1 und 138 IV 186, E. 4.1).\n\nb) Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6\nbegeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe\nbestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt u.a.\ninsbesondere unlauter, wer über die Preise seiner Leistungen unrichtige oder\nirreführende Angaben macht. Das Verbot von wettbewerbsbeeinflussender\nTäuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der Wahrheit und der Klarheit\ndes Marktauftritts Nachachtung, indem es ein Geschäftsgebaren untersagt,\ndas darauf abzielt, den Adressaten beim Vertragsschluss zu beeinflussen,\nindem beim potentiellen Vertragspartner eine Diskrepanz zwischen dessen\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nsubjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt wird. Die Gefahr der\nTäuschung bzw. Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen\nausgegangen werden kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen\nVerkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung,\nSachkunde und Aufmerksamkeit. Es ist somit für die Erfüllung des\nTatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit durchschnittlicher\nErfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen lässt, sondern es\ngenügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens anzunehmen\nist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der Handlungen\ntäuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BGE 136 III 23 E. 9.1 mit Hinweisen\nauf die Literatur; BGer, Urteile 4P.321/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.2.1 betr.\n„Gratis-Kreditkarte“ und 4A_11/2012 vom 29. Juni 2012 E. 3.1; zum Ganzen\nvgl. Blattmann, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 160 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. b\nUWG).\n\nc) Die Strafverfolgungsbehörde stellte fest, die betroffenen Personen seien\nim Internet via Werbebanner auf Erotikseiten wie „E.________.com (Website\n1)“ etc. gelangt. Dort seien die Nutzer darauf hingewiesen worden, dass der\nInhalt der Seite ab 18 Jahren sei und sie seien aufgefordert worden, das\neigene Alter zu bestätigen. Mit einem Klick auf das Feld „Ja“ sei der Nutzer\nauf die Startseite des entsprechenden Dienstes gelangt, mit einem solchen\nauf das Feld „nein“ auf eine neutrale Internetseite. Auf der Seite der\nAltersbestätigung hätten sodann die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das\nImpressum sowie „Abo verwalten“ angewählt werden können. Auf der\nStartseite des Dienstes werde man mit Klick auf „Play“ aufgefordert, die\nRufnummer einzugeben und diese mit Klick auf „Gratis Link erhalten!“ zu\nbestätigen. Danach erscheine die Aufforderung, den per SMS an die\neingegebene Rufnummer erhaltenen Link anzuwählen. Dieser habe sich\nsodann im Internetbrowser geöffnet, wodurch Folgendes zu erkennen\ngewesen sei: ein Feld „Play“, darunter, weniger gross geschrieben, „3 Tage\nGratis“ und darunter „Danach Videoflat zu CHF 79.90/Monat“ (oder auch CHF\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}