- dass die Eingabe vom 13. Oktober 2017 somit weder hinsichtlich des Rechtsbegehrens noch der Begründung den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind; - dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist; - dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt: