- dass dem Gesuchsgegner keine Nachfrist angesetzt werden musste, um die mangelhafte Eingabe zu verbessern, nachdem er aufgrund der früheren Rechtsöffnungsverfahren (BEK 2016 18, Verfügungen vom 12. und 25. Februar 2016; BEK 2016 170, Verfügungen vom 21. November und 30. Dezember 2016; BEK 2017 140, Verfügung vom 26. April. 2017) um die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift in Rechtsöffnungssachen weiss und somit davon auszugehen ist, dass er bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht hat; Kantonsgericht Schwyz 4