- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 13. Oktober 2017 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, indem er kein Rechtsbegehren stellt und sich mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, wonach sich die betriebene Forderung von Fr. 383.00 und der aufgelaufene Zins von Fr. 45.80 auf der Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 15. November 2016 beruhe, diese Verfügung vollstreckbar sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, dagegen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG