hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. September 2017 der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz gegen den Gesuchsgegner die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 383.00 nebst Zins zu 3 % seit dem 15. Juni 2017 sowie für den aufgelaufenen Zins von Fr. 45.80 erteilt hat;