{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-31", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-160_2017-10-31.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "982d0596eaa018a54f7c6729259528a5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-160_2017-10-31.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_160_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25d0f452a7ccece2f6ccfdbf75823132999e9d63c45f182bd4db0eafa711261d4e49d665db1e61fc22aefd481dd92bcfdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25d0f452a7ccece2f6ccfdbf75823132999e9d63c45f182bd4db0eafa711261d4e49d665db1e61fc22aefd481dd92bcfdea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_160", "Checksum": "54928469f4f437c02619a5160d4940a7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.10.2017 BEK 2017 160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:06", "Checksum": "1a8a2694beb643d1713567b6d90bf4c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 31.10.2017 BEK 2017 160\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 31. Oktober 2017\nBEK 2017 160\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft,\nGesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 11. September 2017, ZES 2017 415);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom\n11. September 2017 der schweizerischen Eidgenossenschaft in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz gegen den Gesuchsgegner die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 383.00 nebst Zins zu 3 % seit\ndem 15. Juni 2017 sowie für den aufgelaufenen Zins von Fr. 45.80 erteilt hat;\n\n- dass der Gesuchsgegner diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 beim Kantonsgericht anficht und dabei folgendes geltend macht (KG-act. 1):\n\nIch bin Dienstleistender und komme meinen Pflichten nach.\nMein Einsatz als Hauswart Verwalter und 24Std. Betrieb sind nicht berechnet.\nBetreibungsamt ist aufgeklärt.\nIch bitte Sie meine Anklagen und Aufträge zu erledigen.\nDie Kosten gehen zu Lasten des Vermieters.\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu\nenthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche\nEntscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen\nist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und\nan welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden\nPartei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der\nangefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf\ndie Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O.,\nN 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund,\na.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Gesuchsgegner in der Beschwerde vom 13. Oktober 2017 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllt, indem er kein Rechtsbegehren stellt und sich mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der\nVorinstanz nicht auseinandersetzt, wonach sich die betriebene Forderung von\nFr. 383.00 und der aufgelaufene Zins von Fr. 45.80 auf der Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 15. November 2016\nberuhe, diese Verfügung vollstreckbar sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, dagegen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur Stundung,\nTilgung oder Verjährung angerufen werden könnten und der Gesuchsgegner\nkeine solchen Einwendungen erhebe, sondern er vielmehr eingestehe, die\nbetriebene Forderung noch nicht bezahlt zu haben, und der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt sei, die ermessensweise Einschätzung der Steuerverwaltung zu beurteilen und der Beschuldigte im Übrigen kein Fehlverhalten der\nBehörden belege;\n\n- dass dem Gesuchsgegner keine Nachfrist angesetzt werden musste, um\ndie mangelhafte Eingabe zu verbessern, nachdem er aufgrund der früheren\nRechtsöffnungsverfahren (BEK 2016 18, Verfügungen vom 12. und 25. Februar 2016; BEK 2016 170, Verfügungen vom 21. November und 30. Dezember 2016; BEK 2017 140, Verfügung vom 26. April. 2017) um die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift in Rechtsöffnungssachen\nweiss und somit davon auszugehen ist, dass er bewusst eine mangelhafte\nBeschwerdeschrift eingereicht hat;\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n- dass die Eingabe vom 13. Oktober 2017 somit weder hinsichtlich des\nRechtsbegehrens noch der Begründung den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;\n\n- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n"}