mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätten, und dass der Gesuchsgegner keine solchen Urkunden ins Recht lege; - dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt und lediglich die Verrechnungseinrede wiederholt, ohne auch zweitinstanzlich den Urkundenbeweis der Tilgung zu erbringen; - dass bereits der Vorderrichter den Gesuchsgegner darauf hingewiesen hat, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG der Betriebene die Aberkennungsklage nur nach Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung erheben könne, Kantonsgericht Schwyz 5