- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass für eine öffentlich-rechtliche Forderung, für die ein Verlustschein vorhanden sei, die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn nebst dem Verlustschein auch die der Forderung zugrunde liegende Verfügung ins Recht gelegt werde, die definitive Rechtsöffnung nur dann nicht zu erteilen sei, wenn der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe und diese Einwendungen durch Urkunden ausgewiesen werden müssten, welche