hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2017 dem Kanton Zürich (Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg gegen A.________ (Gesuchsgegner) gestützt auf diverse rechtskräftige Entscheide und Verlustscheine die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 98'109.60 erteilt hat;