{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-159_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "24c18843ff94d18123973a5bf9dc6fce"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-159_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_159_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b728bc0cdbea977345eec1f8467947bba62881f6cb8d723dc4e89673d2e397ab7eab4cad810a872b9a3243a09f3f11bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b728bc0cdbea977345eec1f8467947bba62881f6cb8d723dc4e89673d2e397ab7eab4cad810a872b9a3243a09f3f11bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_159", "Checksum": "ab26b7f68c25213450600969375f4d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.11.2017 BEK 2017 159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:20", "Checksum": "ef72d163b0e25920dc6e903dff1fee3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.11.2017 BEK 2017 159\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nne Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin\nH. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O.,\nN 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund,\na.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass für\neine öffentlich-rechtliche Forderung, für die ein Verlustschein vorhanden sei,\ndie definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn nebst dem Verlustschein auch die der Forderung zugrunde liegende Verfügung ins Recht gelegt\nwerde, die definitive Rechtsöffnung nur dann nicht zu erteilen sei, wenn der\nBetriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe und\ndiese Einwendungen durch Urkunden ausgewiesen werden müssten, welche\nmindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätten, und\ndass der Gesuchsgegner keine solchen Urkunden ins Recht lege;\n\n- dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt und lediglich die Verrechnungseinrede wiederholt,\nohne auch zweitinstanzlich den Urkundenbeweis der Tilgung zu erbringen;\n\n- dass bereits der Vorderrichter den Gesuchsgegner darauf hingewiesen\nhat, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG der Betriebene die Aberkennungsklage nur nach Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung erheben könne,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nvorliegend aber keine provisorische Rechtsöffnung vorliege und der Gesuchsgegner sich im Beschwerdeverfahren auch mit diesem Argument des Vorderrichters nicht auseinandersetzt, sondern er bloss seinen \"Antrag auf Einleitung\neines Aberkennungsprozesses\" ohne Begründung wiederholt;\n\n- dass der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche, namentlich genannten Mitglieder des Obergerichts\ndes Kantons Zürich stellt, er bereits im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen worden ist, dass die vom Gesetz vorgesehenen Verteidigungsmöglichkeiten des Gesuchsgegners diesem nur die Gelegenheit geben sollten,\nnach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels eingetretene Umstände, welche die\nSachlage für die Vollstreckung massgeblich veränderten, einwenden zu können, der Gesuchsgegner sich auch mit diesen Ausführungen des Vorderrichters nicht auseinandersetzt und auf nach Eintritt der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheide gestellte Ausstandsbegehren ohnehin nicht mehr\neinzutreten ist;\n\n- dass der Gesuchsgegner die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 ZPO somit offenkundig nicht erfüllt und auf\ndie Beschwerde ohne Einholung einer Beschwerdeantwort nicht einzutreten\nist;\n\n- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;\n\n- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 98'109.60.\n\n4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte (1/R; unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die\nVorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 21. November 2017 kau\n"}