{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-159_2017-11-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "24c18843ff94d18123973a5bf9dc6fce"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-159_2017-11-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_159_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b728bc0cdbea977345eec1f8467947bba62881f6cb8d723dc4e89673d2e397ab7eab4cad810a872b9a3243a09f3f11bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25b728bc0cdbea977345eec1f8467947bba62881f6cb8d723dc4e89673d2e397ab7eab4cad810a872b9a3243a09f3f11bea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_159", "Checksum": "ab26b7f68c25213450600969375f4d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.11.2017 BEK 2017 159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:20", "Checksum": "ef72d163b0e25920dc6e903dff1fee3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.11.2017 BEK 2017 159\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 21. November 2017\nBEK 2017 159\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKanton Zürich,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons\nZürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 18. September 2017, ZES 2017 445);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2017 dem Kanton Zürich (Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes\nOberiberg gegen A.________ (Gesuchsgegner) gestützt auf diverse rechtskräftige Entscheide und Verlustscheine die definitive Rechtsöffnung für den\nBetrag von Fr. 98'109.60 erteilt hat;\n\n- dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 diesen\nEntscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht\nanficht und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellt:\n\n1. Beschwerde gegen Entscheid Bezirksgericht Schwyz Verfügung\nvom 18. Sept. 2017, Proz. ZES 2017 445\nGegenpartei: Kanton Zürich 8090 Zürich und Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich\nBO: Beizug\n\n2. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen\n\n3. Antrag auf Einholen des Protokolls bei der Vorinstanz, Verhandlung\nvom 18. September 2017, das Protokoll soll dem Antragsteller bis\nam 19. Okt. 2017 an die obige Zustell-Adresse zugestellt werden\nund zu bewilligen, dass er dazu Stellung nehmen kann.\n\n4. Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Richter, Richterinnen, Ersatzrichter, Ersatzrichterinnen und sämtliche juristischen Mitarbeitenden\nsämtliche übrige Mitarbeitenden des Obergerichts des Kantons\nZürich\n\n5. Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, es\nsei dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, anlässlich einer öffentlichen Verhandlung sich materiell äussern zu können und den\nRechtsmissbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung willkürliche, widerrechtliche Handlungen, Zufügen von Vermögensschäden widerrechtliche Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit usw. während mehr als 20 Jahren usw. , weitere Begründungen betr. Ablehnungsbegehren usw. zusätzlich zu begründen zu\nkönnen.\n\n6. Antrag auf Einleitung eines Aberkennungsprozesses\n\n7. Antrag um Beistellung eines Rechtsvertreters\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n8. Antrag auf unentgeltliche Verbeiständigung und unentgeltliches Gerichtsverfahrens\n\n8. Antrag auf Sistierung des Betreibungsverfahrens bis über die Verrechnungsansprüche gegen den Staat des Kantons Zürich ein Entscheid vorliegen wird.\n\n9. Antrag auf Löschung der Betreibung im Betreibungsregister\n\n10. Antrag auf Feststellung des wirtschaftlichen Schadens, wegen\nRechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, versuchter Begünstigung\nzu Gunsten des Staates des Kantons Zürich und einer Grossbank im\nZusammenhang mit einem Verfahren betreffend D.________ AG in\nLiq., versch. Verfahren hängig seit August 1999 (resp. seit Sommer\n1998)\n\n11. Antrag auf Beizug sämtlicher Akten seit 1986 von Verfahren an denen der Antragsteller A.________ in irgendeiner Form beteiligt war,\nsei es als Person, sei es als Organ einer Gesellschaft, sei es als\nVertreter, Berater oder Verwandter von ihm nahe stehenden Personen, insbes. E.________, F.________, D.________ AG\nG.________ AG, neu H.________ AG, I.________ AG usw.\n\n12. Es sei eine Untersuchung durch einen unabhängigen, neutralen Experten durchzuführen, eine Person, welche nicht vom Kanton Zürich\nangestellt ist resp. Salärempfängerin ist.\nBO: Expertise. Beizug sämtlicher Akten seit 1986\n\n13. Entscheid Schweiz. Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung vom\n19. Dezember 2016 in Sachen H.________ AG gegen Grossbank\nund Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Verfahren Nr.\n5A_485/2016 BEIZUG\n\n14. Es sei ein Mediationsverfahren zwischen dem Kanton Zürich und\nden Exponenten der IG D.________, vertreten durch F.________\nund A.________ durchzuführen.;\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der\nBeschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf\nwelchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen\nMängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren\neine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochte-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}