Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. November 2017 BEK 2017 159 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. September 2017, ZES 2017 445);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: - dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. September 2017 dem Kan- ton Zürich (Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Oberiberg gegen A.________ (Gesuchsgegner) gestützt auf diverse rechts- kräftige Entscheide und Verlustscheine die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 98'109.60 erteilt hat; - dass der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anficht und dabei die folgenden Rechtsbegehren stellt: 1. Beschwerde gegen Entscheid Bezirksgericht Schwyz Verfügung vom 18. Sept. 2017, Proz. ZES 2017 445 Gegenpartei: Kanton Zürich 8090 Zürich und Obergericht des Kan- tons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich BO: Beizug 2. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen 3. Antrag auf Einholen des Protokolls bei der Vorinstanz, Verhandlung vom 18. September 2017, das Protokoll soll dem Antragsteller bis am 19. Okt. 2017 an die obige Zustell-Adresse zugestellt werden und zu bewilligen, dass er dazu Stellung nehmen kann. 4. Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Richter, Richterinnen, Ersatz- richter, Ersatzrichterinnen und sämtliche juristischen Mitarbeitenden sämtliche übrige Mitarbeitenden des Obergerichts des Kantons Zürich 5. Gesuch um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, es sei dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, anlässlich einer öf- fentlichen Verhandlung sich materiell äussern zu können und den Rechtsmissbrauch, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung will- kürliche, widerrechtliche Handlungen, Zufügen von Vermögens- schäden widerrechtliche Einschränkung der Handels- und Gewerbe- freiheit usw. während mehr als 20 Jahren usw. , weitere Begründun- gen betr. Ablehnungsbegehren usw. zusätzlich zu begründen zu können. 6. Antrag auf Einleitung eines Aberkennungsprozesses 7. Antrag um Beistellung eines Rechtsvertreters Kantonsgericht Schwyz 3 8. Antrag auf unentgeltliche Verbeiständigung und unentgeltliches Ge- richtsverfahrens 8. Antrag auf Sistierung des Betreibungsverfahrens bis über die Ver- rechnungsansprüche gegen den Staat des Kantons Zürich ein Ent- scheid vorliegen wird. 9. Antrag auf Löschung der Betreibung im Betreibungsregister 10. Antrag auf Feststellung des wirtschaftlichen Schadens, wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, versuchter Begünstigung zu Gunsten des Staates des Kantons Zürich und einer Grossbank im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend D.________ AG in Liq., versch. Verfahren hängig seit August 1999 (resp. seit Sommer 1998) 11. Antrag auf Beizug sämtlicher Akten seit 1986 von Verfahren an de- nen der Antragsteller A.________ in irgendeiner Form beteiligt war, sei es als Person, sei es als Organ einer Gesellschaft, sei es als Vertreter, Berater oder Verwandter von ihm nahe stehenden Perso- nen, insbes. E.________, F.________, D.________ AG G.________ AG, neu H.________ AG, I.________ AG usw. 12. Es sei eine Untersuchung durch einen unabhängigen, neutralen Ex- perten durchzuführen, eine Person, welche nicht vom Kanton Zürich angestellt ist resp. Salärempfängerin ist. BO: Expertise. Beizug sämtlicher Akten seit 1986 13. Entscheid Schweiz. Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung vom 19. Dezember 2016 in Sachen H.________ AG gegen Grossbank und Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Verfahren Nr. 5A_485/2016 BEIZUG 14. Es sei ein Mediationsverfahren zwischen dem Kanton Zürich und den Exponenten der IG D.________, vertreten durch F.________ und A.________ durchzuführen.; - dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei ob- liegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochte- Kantonsgericht Schwyz 4 ne Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laien- eingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO); - dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die angefochtene Ver- fügung vom 18. September 2017 im Wesentlichen damit begründete, dass für eine öffentlich-rechtliche Forderung, für die ein Verlustschein vorhanden sei, die definitive Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn nebst dem Verlust- schein auch die der Forderung zugrunde liegende Verfügung ins Recht gelegt werde, die definitive Rechtsöffnung nur dann nicht zu erteilen sei, wenn der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Ent- scheides getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe und diese Einwendungen durch Urkunden ausgewiesen werden müssten, welche mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels hätten, und dass der Gesuchsgegner keine solchen Urkunden ins Recht lege; - dass der Gesuchsgegner sich mit diesen Ausführungen des Vorderrich- ters nicht auseinandersetzt und lediglich die Verrechnungseinrede wiederholt, ohne auch zweitinstanzlich den Urkundenbeweis der Tilgung zu erbringen; - dass bereits der Vorderrichter den Gesuchsgegner darauf hingewiesen hat, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG der Betriebene die Aberkennungskla- ge nur nach Erteilung einer provisorischen Rechtsöffnung erheben könne, Kantonsgericht Schwyz 5 vorliegend aber keine provisorische Rechtsöffnung vorliege und der Gesuchs- gegner sich im Beschwerdeverfahren auch mit diesem Argument des Vorder- richters nicht auseinandersetzt, sondern er bloss seinen "Antrag auf Einleitung eines Aberkennungsprozesses" ohne Begründung wiederholt; - dass der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren ein Ablehnungsbe- gehren gegen sämtliche, namentlich genannten Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich stellt, er bereits im angefochtenen Entscheid darauf hin- gewiesen worden ist, dass die vom Gesetz vorgesehenen Verteidigungsmög- lichkeiten des Gesuchsgegners diesem nur die Gelegenheit geben sollten, nach dem Erlass des Rechtsöffnungstitels eingetretene Umstände, welche die Sachlage für die Vollstreckung massgeblich veränderten, einwenden zu kön- nen, der Gesuchsgegner sich auch mit diesen Ausführungen des Vorderrich- ters nicht auseinandersetzt und auf nach Eintritt der Rechtskraft der zu voll- streckenden Entscheide gestellte Ausstandsbegehren ohnehin nicht mehr einzutreten ist; - dass der Gesuchsgegner die inhaltlichen Anforderungen an eine Be- schwerde im Sinne von Art. 321 ZPO somit offenkundig nicht erfüllt und auf die Beschwerde ohne Einholung einer Beschwerdeantwort nicht einzutreten ist; - dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen sind; - dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist; - dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 98'109.60. 4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Kanton Zürich, Zentrale Inkasso- stelle der Gerichte (1/R; unter Beilage des Doppels der Beschwerde- schrift), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 21. November 2017 kau