- dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen von Fr. 8.00 bei Zustellung eines Zahlungsbefehls per Post ebenfalls schon mehrere Mal erläutert worden ist (Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 2; Beschluss BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BGer Urteil 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung) und sich aus dem Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August 2016, E. 1 auch die Zusammensetzung der vorliegenden Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30 ergibt, nämlich Fr. 20.00 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 8.00 Posttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls und Fr. 5.30 für die Einschreibegebühr an den Gläubiger;