- dass der Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Bundesgericht das Betreibungsamt entscheidet, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei (BGer Urteile 5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1) und das Bundesgericht in jenen Entscheiden auch explizit festgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden könne, wenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe, sich der Be- Kantonsgericht Schwyz 4