- dass der Beschwerdeführer im Übrigen das erstinstanzlich gestellte Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Recht nicht mehr thematisiert, nachdem er die erstinstanzlich vorgetragene Behauptung, der Betreibungsbeamte habe sich mehrmals dahingehend geäussert, "sie seien die Aufsichtsbehörde selbst und wenn nicht gespurt werde, sie auspacken werden, schliesslich hätten sie das Gebührenhandwerk vom Präsidenten erlernt", nicht glaubhaft zu machen vermochte und seine weitere Rüge der Personalunion von Aufsichts- und Beschwerdeinstanz bereits in einem früheren Verfahren durch das Bundesgericht mit Urteil