Der oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage der Rechtsgleichheit Art. 8 Abs. 1 BV Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage des öffentlichen Interesses Stellung zu nehmen. - dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden und auf Einholung einer Beschwerdeantwort dagegen verzichtet wurde; Kantonsgericht Schwyz 3