{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-158_2017-12-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "c146155dd98689e593b0a7cbee65c050"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-158_2017-12-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_158_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26ef091eda1d95f2cda05cba54cf33f818bd8a0ecf1d311af5ab6fac3caee602483887fb633f4dbbccfcf49fa316c21c6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26ef091eda1d95f2cda05cba54cf33f818bd8a0ecf1d311af5ab6fac3caee602483887fb633f4dbbccfcf49fa316c21c6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_158", "Checksum": "44073bfdf2dbf3a60c58277edd718ab3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zustellungskosten | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:10", "Checksum": "aad803d673e4d05459e547d9b4fff450", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 27.12.2017 BEK 2017 158\nRegeste:\nZustellungskosten | SchKG-Beschwerde\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 27. Dezember 2017\nBEK 2017 158\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Zustellungskosten (Betreibung Nr. xx)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten March\nvom 6. Oktober 2017, APD 2017 22);-\n\nhat die Beschwerdekammer\nals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass der Betreibungskreis Altendorf Lachen den Beschwerdeführer in\nder Betreibung Nr. xx mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2017 aufforderte, den Betrag von Fr. 180.00 nebst Zins, Verzugsschaden und Kosten zu bezahlen und dabei die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr.\n33.30 bezifferte (Vi-act. KB 1);\n\n- dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Viact. 1) beim Bezirksgericht March beantragte, die Betreibungskosten in dieser\nBetreibung um Fr. 8.00 zu reduzieren und verlangte, die untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen habe in den Ausstand zu treten;\n\n- dass der Bezirksgerichtspräsident diese Beschwerde mit Entscheid vom\n6. Oktober 2017 abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von\nFr. 200.00 überband;\n\n- dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe) anficht und dabei die\nfolgenden Anträge stellt (KG-act. 1):\n\nDer oben bezeichnete Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\nDie Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage der Rechtsgleichheit Art. 8\nAbs. 1 BV Stellung zu nehmen.\n\nDie Vorinstanz sei aufzufordern, zur Frage des öffentlichen Interesses\nStellung zu nehmen.\n\n- dass bei der Vorinstanz die Akten eingeholt wurden und auf Einholung\neiner Beschwerdeantwort dagegen verzichtet wurde;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass der Beschwerdeführer zwar \"massive Befangenheit\" rügt, diese im\nzweitinstanzlichen Verfahren aber nicht näher ausführt, Ausstandsgründe\ngemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen sind und auf unbegründete\nAusstandsgesuche nicht einzutreten ist (Wullschleger in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, N 4 zu Art. 49 ZPO und N 2 zu Art. 50 ZPO,\nmit weiteren Verweisen; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, N 2 zu Art.\n49 ZPO, mit weiteren Verweisen);\n\n- dass der Beschwerdeführer im Übrigen das erstinstanzlich gestellte\nAusstandsbegehren im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu\nRecht nicht mehr thematisiert, nachdem er die erstinstanzlich vorgetragene\nBehauptung, der Betreibungsbeamte habe sich mehrmals dahingehend\ngeäussert, \"sie seien die Aufsichtsbehörde selbst und wenn nicht gespurt\nwerde, sie auspacken werden, schliesslich hätten sie das Gebührenhandwerk\nvom Präsidenten erlernt\", nicht glaubhaft zu machen vermochte und seine\nweitere Rüge der Personalunion von Aufsichts- und Beschwerdeinstanz bereits in einem früheren Verfahren durch das Bundesgericht mit Urteil\n5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.3, unter anderem in dem Sinne\nrichtig gestellt worden ist, dass die bundesrechtlich geregelte Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen nicht mittels Beschwerde ans\nBundesgericht in Frage gestellt werden könne;\n\n- dass der Beschwerdeführer bereits durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Bundesgericht das Betreibungsamt entscheidet,\nin welcher Weise der Zahlungsbefehl zuzustellen sei (BGer Urteile\n5A_909/2012 vom 19. Februar 2013, E. 2.2 und 5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.1) und das Bundesgericht in jenen Entscheiden auch explizit\nfestgehalten hat, dass dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden könne,\nwenn er in jedem Fall auf einer Abholungseinladung bestehe, sich der Be-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nschwerdeführer vorliegend mit diesen Ausführungen (der Vorinstanz) nicht\nauseinandersetzt und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass dem Beschwerdeführer die Rechtslage hinsichtlich der Auslagen\nvon Fr. 8.00 bei Zustellung eines Zahlungsbefehls per Post ebenfalls schon\nmehrere Mal erläutert worden ist (Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August\n2016, E. 2; Beschluss BEK 2013 142 vom 5. November 2013; BGer Urteil\n5A_698/2016 vom 6. Dezember 2016, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die\nRechtsprechung) und sich aus dem Beschluss BEK 2016 84 vom 31. August\n2016, E. 1 auch die Zusammensetzung der vorliegenden Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30 ergibt, nämlich Fr. 20.00 Zahlungsbefehlskosten, Fr. 8.00\nPosttaxenauslage für die Zustellung des Zahlungsbefehls und Fr. 5.30 für die\nEinschreibegebühr an den Gläubiger;\n\n- dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Betreibungskreis Al-\ntendorf-Lachen arbeite \"ausschliesslich mit dem Hilfsmittel der Abholungseinladung\" den tatsächlichen Kenntnissen des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde widerspricht, der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht näher\nausführt und deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist;\n\n"}