4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), dem Beschwerdegegner 2 (1/R), die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft des Bezirks March (1/R, mit den Akten) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 20. November 2018 sl