25 EOG/2011). Diese Strafandrohung bezog sich ausdrücklich nur auf die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und nicht auch auf die Nichtbezahlung von Arbeitgeberbeiträgen (BGE 113 V 256 S. 259 E. 4b). Der Beschwerdegegner ist nach dieser altrechtlichen Bestimmung zu beurteilen, da die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 (Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018) sich zulasten des Beschwerdegegners auswirkt. Es liegt mithin kein Anwendungsfall der sog. lex mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB vor, welche die Rückwirkung des milderen Gesetzes vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Strafbestimmung in Art.