2017 (Posteingang: 9. Oktober 2017) eine Beilage zur Rekapitulation der Gehälter des Jahres 2013 ein (KG-act. 1). Gegenstand der Strafanzeige und der Strafuntersuchung SUM 2015 385 war jedoch das Beitragsjahr 2011. Zum Zeitpunkt des aus der Strafanzeige hervorgehenden Beitragsjahres 2011 war die altrechtliche Bestimmung nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 in Kraft. Danach machte sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzog, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdete (siehe Art. 70 IVG/2011 und Art. 25 EOG/2011).