105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies verschafft ihr aber nur einen Anspruch auf Orientierung im Sinne von Art. 301 Abs. 2 StPO und keine weiteren Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 AHVG sind der anzeigerstattenden Ausgleichskasse die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen in vollständiger Ausführung unverzüglich zuzustellen. Über diese Informationspflicht hinaus ist in der AHVG keine Regelung enthalten, welche einer Ausgleichskasse beschränkte oder volle Parteirechte einräumt. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist deshalb zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.