: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 31 zu Art. 106 StPO). Der Beschwerdeführerin wurden insbesondere keine Verfahrenskosten durch die Strafverfolgungsbehörde auferlegt. Das Nichtbezahlen einer gewöhnlichen Geldschuld stellt nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 (siehe E. 2) kein strafwürdiges Unrecht dar. Als Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, gilt die Beschwerdeführerin zwar als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit.