c) Als Anzeigeerstatterin ist die Beschwerdeführerin eine andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine solche unmittelbare Betroffenheit ist vorliegend nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens SUM 2015 385 nicht unmittelbar in rechtlich geschützten Interessen tangiert (siehe E. 1a; vgl. Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.