2012 77 des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. März 2013 E. 2 m.w.H.). Die Anerkennung der Parteistellung ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage des Bundes oder des betreffenden Kantons würden zu einer unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörde durch die Verwaltung in Bezug auf Einhaltung des Legalitätsprinzips führen (siehe Maz- Kantonsgericht Schwyz 8 zucchelli/Postizzi, a.a.O., N 40 zu Art. 115 StPO m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteistellung nach Art. 104 Abs. 2 StPO zukommt.