b) Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Bereits vor Inkrafttreten der StPO kannten einzelne Kantone Regelungen, wonach bspw. Fürsorge-, Sozial- oder Umweltschutzbehörden bei Delikten in den jeweiligen Bereichen Rechtsmittel einlegen konnten Kantonsgericht Schwyz 7