Sie wurde durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens SUM 2015 385 nicht in ihrem privaten Vermögen (wie z.B. das über das Kapitalanlageverfahren geäufnete Stiftungsvermögen einer Pensionskasse; vgl. Beschluss BEK 2017 192 des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juli 2018 E. 2c) unmittelbar verletzt. Der Beschwerdeführerin fehlt deshalb die strafprozessrechtliche Geschädigteneigenschaft und sie ist nicht Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO.