87 Abs. 1 Bst. b AVIG). Durch das verzeigte Verhalten wird das Leistungsvermögen der Sozialversicherungen vermindert. Geschützte Rechtsgüter nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 sind (vergleichbar wie beim Sozialleistungsbetrug bzw. Sozialversicherungsbetrug; vgl. Entscheid ZS.2014.11 des Kantonsgericht St. Gallen vom 12. August 2014 E. 3b) das öffentliche Vermögen als auch die Institution der Sozialversicherung als wichtiges staatliches Instrument, das sich am Gedanken des Solidaritätsprinzips orientiert sowie versucht, für Gerechtigkeit und Wohlbefinden der Menschen zu sorgen und dem Arbeitnehmerschutz dient.