Dasselbe gilt für eine Fürsorgebehörde, soweit „nur ein kraft ihres Amtes ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verfügbares kollektives Rechtsgut betroffen ist“ (Beschluss BEK 2017 124 des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Februar 2018 E. 2b). Ist hingegen das private Stiftungsvermögen einer privatrechtlichen und im Handelsregister eingetragenen Vorsorgeeinrichtung unmittelbar verletzt, kann die geschädigte (juristische) Person des Privatrechts Strafklage erheben und ist grundsätzlich beschwerdebefugte Partei (Beschluss BEK 2017 192 des Kantonsgerichts Schwyz vom 5. Juli 2018 E. 2c).