2009/365 vom 30. November 2009, in: RStrS 2010 Nr. 697, S. 28). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Schwyz ist eine staatliche Ausgleichskasse durch angeblich teilweise zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in ihren Rechten nicht wie ein Privater betroffen und mithin auch nicht geschädigt (Beschluss BEK 2012 77 des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. März 2013 E. 2). Dasselbe gilt für eine Fürsorgebehörde, soweit „nur ein kraft ihres Amtes ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verfügbares kollektives Rechtsgut betroffen ist“ (Beschluss BEK 2017 124 des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. Februar 2018 E. 2b).