115 Abs. 1 StPO (BGE 123 IV 258 S. 263 E. 2.3). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass Behörden, öffentlich-rechtliche Anstalten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich-rechtliche Stiftungen geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO sind, soweit sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden sind. Die Tat habe sich gegen Rechtsgüter, welche ihnen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben zur Verfügung stehen, zu richten (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A., Basel 2014, N 39 zu Art. 115 StPO m.w.