115 StPO eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1). Unmittelbar verletzt ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 S. 263 E. 2.2 m.w.H.). Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 123 IV 258 S. 263 E. 2.3).