a) Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO neben den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die Privatklägerschaft. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen und diese Erklärung gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde – allenfalls infolge derer Aufforderung – spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abgegeben hat (Art. 118 Abs. 1 und 3 f. StPO). Geschädigt ist nach Art. 115 StPO eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1).