D. Die Beschwerdegegnerin beantragte vernehmlassend, dass unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese Beschwerde abzuweisen (KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein (KG-act. 5). Kantonsgericht Schwyz 4 in Erwägung: 1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).