In der Folge verwies sie auf den derzeitigen Wortlaut von Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018 und erneut auf die Randziffer 8028 WBB (siehe Sachverhaltsdarstellung A). Gemäss der Rekapitulation der Gehälter 2013 der Firma des Beschwerdegegners seien die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht worden. Abschliessend gab die Beschwerdeführerin die Randziffern 9007 f. WBB wörtlich wieder, wonach entscheidend allein sei, dass nach Ausrichtung der Nettolöhne statt der Beiträge andere[…] Forderungen beglichen werden. Nicht relevant sei hingegen, ob die Arbeitgebenden im Zeitpunkt der Lohnzahlung über die dem Arbeitnehmerbeitrag entsprechenden Mittel verfügten (KG-act. 1).