C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 (nach Eintritt der Rechtskraft; U-act. 12.1.03) über die Nichtanhandnahme des Verfahrens SUM 2015 385 gegen den Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt worden war, reichte sie am 6. Oktober 2017 (Posteingang: 9. Oktober 2017) Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass der Entscheid auf falschen Annahmen, resp. gesetzlichen Grundlagen, beruhe. Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 existiere nicht mehr, weshalb auch eine Bezugnahme auf den durch die Beschwerdegegnerin erwähnten BGE 122 IV 270 nicht mehr von Bedeutung sei. In der Folge verwies sie auf den derzeitigen Wortlaut von Art.