Kantonsgericht Schwyz 3 fest, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf das nicht vollständige Einzahlen der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse im Jahre 2011 weder ein vorsätzliches noch ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Es sei deshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Strafverfahren gegen ihn an die Hand zu nehmen (U-act. 12.1.01).