3.1.03, Beilage 2) aufgeführt seien, richtigerweise die AHV-, IV-, EO- und die ALV-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge für das Jahr 2011 jedoch nicht vollständig an die Beschwerdeführerin abgeliefert habe. Der Beschwerdegegner habe diese Arbeitnehmerbeiträge für das Beitragsjahr 2011 von Fr. 6‘062.90 zweckentfremdet verwendet. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Randziffer 8028 der Wegleitung zum AHVG über den Bezug der Beiträge (WBB), welche den Verschuldungsgrad wie folgt regle: