A. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (Posteingang: 20. Februar 2015) reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdegegner seinen Arbeitnehmern, welche auf der Lohnbescheinigung 2011 (U-act. 3.1.02, Beilage 1) sowie auf dem Erfassungsjournal (U-act. 3.1.03, Beilage 2) aufgeführt seien, richtigerweise die AHV-, IV-, EO- und die ALV-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge für das Jahr 2011 jedoch nicht vollständig an die Beschwerdeführerin abgeliefert habe.