{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-157_2018-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8623ad96c0eec8e4e17b47973a810b83"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-157_2018-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_157_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d248c0bc513e4d95b635c9245c0f616071b6993f3a6afaa5e4fab61b5b5c5a5b3bf95c91cb5a6d71b6cbaa31eb76d35406ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d248c0bc513e4d95b635c9245c0f616071b6993f3a6afaa5e4fab61b5b5c5a5b3bf95c91cb5a6d71b6cbaa31eb76d35406ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_157", "Checksum": "909bdb7f7ab8a71ed049b9c7be80dc98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2018 BEK 2017 157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87 Abs. 3 aAHVG) (EGV-SZ 2018 A 5.2) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:30", "Checksum": "cd97bed173bad7b6695dff7456395921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2018 BEK 2017 157\nRegeste:\nNichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87 Abs. 3 aAHVG) (EGV-SZ 2018 A 5.2) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\nc) Als Anzeigeerstatterin ist die Beschwerdeführerin eine andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Als solche stehen ihr\ndie zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei\nzu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine solche unmittelbare Betroffenheit ist vorliegend nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin\nist durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens SUM 2015 385 nicht\nunmittelbar in rechtlich geschützten Interessen tangiert (siehe E. 1a; vgl. Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1–195 StPO, 2. A.,\nBasel 2014, N 31 zu Art. 106 StPO). Der Beschwerdeführerin wurden insbesondere keine Verfahrenskosten durch die Strafverfolgungsbehörde auferlegt.\nDas Nichtbezahlen einer gewöhnlichen Geldschuld stellt nach Art. 87 Abs. 3\naAHVG/2011 (siehe E. 2) kein strafwürdiges Unrecht dar. Als Anzeigeerstatterin, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, gilt die Beschwerdeführerin\nzwar als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Dies\nverschafft ihr aber nur einen Anspruch auf Orientierung im Sinne von Art. 301\nAbs. 2 StPO und keine weiteren Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO).\nGemäss Art. 90 AHVG sind der anzeigerstattenden Ausgleichskasse die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen in vollständiger Ausführung unverzüglich\nzuzustellen. Über diese Informationspflicht hinaus ist in der AHVG keine Regelung enthalten, welche einer Ausgleichskasse beschränkte oder volle Parteirechte einräumt. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist\ndeshalb zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n2. Hinzu kommt, dass die beigebrachten Akten den Nachweis der vorsätzlichen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeträgen nicht zu erbringen vermögen. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde vom 6. Oktober\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n2017 (Posteingang: 9. Oktober 2017) eine Beilage zur Rekapitulation der\nGehälter des Jahres 2013 ein (KG-act. 1). Gegenstand der Strafanzeige und\nder Strafuntersuchung SUM 2015 385 war jedoch das Beitragsjahr 2011. Zum\nZeitpunkt des aus der Strafanzeige hervorgehenden Beitragsjahres 2011 war\ndie altrechtliche Bestimmung nach Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 in Kraft. Danach machte sich strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge\nvom Lohn abzog, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdete (siehe\nArt. 70 IVG/2011 und Art. 25 EOG/2011). Diese Strafandrohung bezog sich\nausdrücklich nur auf die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen und\nnicht auch auf die Nichtbezahlung von Arbeitgeberbeiträgen (BGE 113 V 256\nS. 259 E. 4b). Der Beschwerdegegner ist nach dieser altrechtlichen Bestimmung zu beurteilen, da die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getretene Regelung in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 (Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018) sich zulasten\ndes Beschwerdegegners auswirkt. Es liegt mithin kein Anwendungsfall der\nsog. lex mitior-Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB vor, welche die Rückwirkung\ndes milderen Gesetzes vorsieht. Der Gesetzgeber hat die Strafbestimmung in\nArt. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 aus Sicht des Arbeitgebers verschärft. Nach der\nNeufassung in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2012 bzw. Art. 87 Abs. 4 AHVG/2018\nvermag sich der Arbeitgeber mit dem Einwand fehlender Mittel – im Gegensatz zur früheren Vorschrift in Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 – nicht mehr zu\nentlasten (BGE 6B_1340/2015 des Bundesgerichts vom 17. März 2017 E. 7.3\nmit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember zur Änderung des Bundesgesetzes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n[AHVG], Verbesserung der Durchführung, BBl 2011 543 ff., S. 563). Aufgrund\nder Anwendung von Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 ist die zu dieser Strafbestimmung entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung beizuziehen. Danach sind Arbeitgeber, denen im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die für die\nEntrichtung der Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Mittel fehlen, nicht\nstrafbar (BGE 117 IV 78 S. 78 Regeste; BGE 122 IV 270 S. 274 E. 2b m.w.H.;\nsiehe BBl 2011 543 ff., a.a.O., S. 563 m.w.H.). In der WBB (Version 5; Randziffer 9008) ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung\nKantonsgericht Schwyz 10\n\n"}