{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-15", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-157_2018-11-15.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "8623ad96c0eec8e4e17b47973a810b83"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-157_2018-11-15.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_157_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d248c0bc513e4d95b635c9245c0f616071b6993f3a6afaa5e4fab61b5b5c5a5b3bf95c91cb5a6d71b6cbaa31eb76d35406ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d248c0bc513e4d95b635c9245c0f616071b6993f3a6afaa5e4fab61b5b5c5a5b3bf95c91cb5a6d71b6cbaa31eb76d35406ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_157", "Checksum": "909bdb7f7ab8a71ed049b9c7be80dc98"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2018 BEK 2017 157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87 Abs. 3 aAHVG) (EGV-SZ 2018 A 5.2) | Nichtanhandnahme Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:27:30", "Checksum": "cd97bed173bad7b6695dff7456395921", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 15.11.2018 BEK 2017 157\nRegeste:\nNichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87 Abs. 3 aAHVG) (EGV-SZ 2018 A 5.2) | Nichtanhandnahme Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 15. November 2018\nBEK 2017 157\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.\n\nIn Sachen Ausgleichskasse A.________,\nStrafanzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\n1. Staatsanwaltschaft des Bezirks March, Rathausplatz 1, Postfach 162,\n8853 Lachen,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin B.________,\n2. C.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Nichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87\nAbs. 3 aAHVG/2011)\n(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft\ndes Bezirks March vom 28. August 2017, SUM 2015 385);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben:\n\nA. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 (Posteingang: 20. Februar 2015)\nreichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner\nwegen Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdegegner seinen Arbeitnehmern, welche auf der Lohnbescheinigung 2011 (U-act. 3.1.02, Beilage 1) sowie auf dem\nErfassungsjournal (U-act. 3.1.03, Beilage 2) aufgeführt seien, richtigerweise\ndie AHV-, IV-, EO- und die ALV-Beiträge vom Lohn abgezogen, diese Beiträge für das Jahr 2011 jedoch nicht vollständig an die Beschwerdeführerin abgeliefert habe. Der Beschwerdegegner habe diese Arbeitnehmerbeiträge für\ndas Beitragsjahr 2011 von Fr. 6‘062.90 zweckentfremdet verwendet. Die Beschwerdeführerin verwies auf die Randziffer 8028 der Wegleitung zum AHVG\nüber den Bezug der Beiträge (WBB), welche den Verschuldungsgrad wie folgt\nregle: „Haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen oder ist eine Nettolohnvereinbarung eindeutig nachgewiesen, so liegt in\nder Regel grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vor. Leichte Fahrlässigkeit darf in diesem Fall nur angenommen werden, wenn ausserordentliche\nUmstände dies rechtfertigen“ (U-act. 3.1.01).\n\nB. Am 28. August 2017 erliess die Beschwerdegegnerin die Nichtanhandnahmeverfügung unter Verweis auf Art. 87 Abs. 3 aAVHG und BGE 122 IV\n270 E. 2c. Sie stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt, als er die betreffenden Löhne im 2011 an seine Arbeitnehmer auszahlte, wie auch im Zeitpunkt, als er von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom\n13. Mai 2014 letztmals dazu aufgefordert worden sei, die ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge für das Jahr 2011 an die Ausgleichskasse zu zahlen, so\nhohe Schulden gehabt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die vom\nLohn abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge der Ausgleichskasse zur Verfügung\nzu halten oder die Beiträge später an diese einzubezahlen. Sie verwies des\nWeiteren auf Aussagen des Beschwerdegegners und stellte abschliessend\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nfest, dass dem Beschwerdegegner in Bezug auf das nicht vollständige Einzahlen der Arbeitnehmerbeiträge an die Ausgleichskasse im Jahre 2011 weder\nein vorsätzliches noch ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.\nEs sei deshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Strafverfahren gegen ihn an die Hand zu nehmen (U-act. 12.1.01).\n\nC. Nachdem die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 (nach Eintritt\nder Rechtskraft; U-act. 12.1.03) über die Nichtanhandnahme des Verfahrens\nSUM 2015 385 gegen den Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt worden\nwar, reichte sie am 6. Oktober 2017 (Posteingang: 9. Oktober 2017) Beschwerde ein. Sie machte geltend, dass der Entscheid auf falschen Annahmen, resp. gesetzlichen Grundlagen, beruhe. Art. 87 Abs. 3 aAHVG/2011\nexistiere nicht mehr, weshalb auch eine Bezugnahme auf den durch die Beschwerdegegnerin erwähnten BGE 122 IV 270 nicht mehr von Bedeutung sei.\nIn der Folge verwies sie auf den derzeitigen Wortlaut von Art. 87 Abs. 4\nAHVG/2018 und erneut auf die Randziffer 8028 WBB (siehe Sachverhaltsdarstellung A). Gemäss der Rekapitulation der Gehälter 2013 der Firma des Beschwerdegegners seien die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug gebracht worden.\nAbschliessend gab die Beschwerdeführerin die Randziffern 9007 f. WBB wörtlich wieder, wonach entscheidend allein sei, dass nach Ausrichtung der Nettolöhne statt der Beiträge andere[…] Forderungen beglichen werden. Nicht\nrelevant sei hingegen, ob die Arbeitgebenden im Zeitpunkt der Lohnzahlung\nüber die dem Arbeitnehmerbeitrag entsprechenden Mittel verfügten (KG-act.\n1).\n\nD. Die Beschwerdegegnerin beantragte vernehmlassend, dass unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese Beschwerde abzuweisen\n(KG-act. 4). Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein (KG-act. 5).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nin Erwägung:\n\n1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung\noder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen\n(Art. 382 Abs. 1 StPO).\n\n"}