4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung beantragten die Gesuchsteller nicht;- Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Den Gesuchstellern wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.