Zweitens konnte die Steuerverwaltung nur auf das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen abstützen. Verletzt der Pflichtige Verfahrenspflichten, so kann die Steuerbehörde grundsätzlich ohne Weiteres zur Ermessensveranlagung schreiten (BGer Urteil 2C_679/2016 und 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017, E. 4.1.3). Nicht zu beanstanden ist deshalb, dass die Steuerbehörden das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen des Gesuchsgegners für die Strafzumessung der Busse zugrunde legten. Selbst wenn die Ermessensveranlagung für das Jahr 2015 falsch bzw. zu hoch erfolgte, würde dies keinen so schweren Mangel begründen, der zur Nichtigkeit der Verfügung führen würde.