im Ausland erzielten Einkommens für die Jahre zwischen mindestens 2005 und 2015 hoch (KG-act. 3/3). Der Gesuchsgegner gibt selbst zu, die Steuererklärungen für diese Jahre vorsätzlich nicht eingereicht zu haben (KG-act. 3, S. 7). Was das der Strafzumessung zugrunde liegende Einkommen und Vermögen betrifft, so ist erstens festzuhalten, dass er dieses über Jahre vorsätzlich der Steuerverwaltung nicht bekannt gab. Zweitens konnte die Steuerverwaltung nur auf das ermessensweise veranlagte Einkommen und Vermögen abstützen.