Nach Art. 174 Abs. 2 DBG sowie § 201 StG können in schweren oder bei Wiederholungsfällen Bussen bis zu Fr. 10‘000.00 ausgesprochen werden. Damit liegen beide Strafen mit je Fr. 4‘700.00 Busse im mittleren Bereich des möglichen Bussenrahmens (vgl. KG-act. 3/2). Das Verschulden des Gesuchsgegners wiegt angesichts der wiederholten Verletzung von Verfahrenspflichten durch Nichteinreichen der Steuererklärung bzw. durch Nichteinreichen des Kantonsgericht Schwyz 7